Neuregelungen des Prostituiertenschutzgesetzes

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[14.08.2018]
Offenburg. Seit dem 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, das Prostituiertenschutzgesetz, in Kraft.

Es beinhaltet unter anderem die Anmeldepflicht für Prostituierte, die Vorschriften über die gesundheitliche Beratung sowie die Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. „Mit dem Gesetz sollen der Schutz der Prostituierten, die Regulierung des Prostitutionsgewerbes, die Unterbindung menschenverachtender Auswüchse, Zuverlässigkeitsprüfungen der Betreiberinnen und Betreiber, ordnungsrechtliche Instrumente der Überwachung und die Bekämpfung von Kriminalität gewährleistet werden“, informiert Ordnungsamtsleiterin Andrea Kern vom Landratsamt Ortenaukreis.

Für die Beratungsgespräche und die Ausstellung der Anmeldebescheinigungen ist im Ortenaukreis das Landratsamt zuständig. 2017 wurden beim Ordnungsamt des Landratsamtes insgesamt 50 Beratungen und Anmeldungen durchgeführt, in diesem Jahr erfolgten bislang 81.

 
Bevor die Prostituierten ihre Tätigkeit im Ordnungsamt anmelden, findet im Gesundheitsamt die gesundheitliche Beratung statt. „Wir informieren anschließend zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz, dem Prostitutionsgesetz und weiteren relevanten Vorschriften“, erklärt Kern.
 
Dazu gehören auch Informationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft. Auch die Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und die bestehende Steuerpflicht sind Inhalt des Gesprächs. Alle Informationen werden den Prostituierten auch in schriftlicher Form und in der jeweiligen Landessprache ausgehändigt.

 
Über die erfolgte Anmeldung wird den Prostituierten eine Bescheinigung ausgestellt. „Diese ist für Personen unter 21 Jahren ein Jahr, für Personen über 21 Jahren zwei Jahre gültig“, erläutert die Ordnungsamtsleiterin.

 
Die Anmeldebescheinigung wird auf den persönlichen Namen ausgestellt und enthält ein Lichtbild. Die Ausstellung einer weiteren, pseudonymisierten Anmeldebescheinigung („Aliasbescheinigung“) ist auf Wunsch möglich. Diese muss die oder der Prostituierte bei der Ausübung der Tätigkeit mit sich führen.

 
Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung ist gebührenfrei. Verstöße gegen die Anmeldepflicht oder gegen die Pflicht zum Mitführen einer gültigen Anmeldebescheinigung werden mit einem Bußgeld belegt.

 

Weitere Informationen, auch zu den zur Anmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen, finden sich auf der Homepage des Landratsamtes Ortenaukreis: www.ortenaukreis.de unter dem Suchwort „Prostituierte“

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