Frankreich zum Hochinzidenzgebiet erklärt

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[26.03.2021]
Ortenau. Mit der Einstufung Frankreichs zum Hochinzidenzgebiet durch das Robert-Koch-Institut (RKI) ändern sich ab Sonntag, 28. März 2021, die Einreisebestimmungen nach Deutschland.

Grundsätzlich gelten bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet eine Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung, das Mitführen eines negativen Tests auf SARS-CoV-2 sowie eine zehntägige Quarantänepflicht.

Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind unter anderem Grenzpendler und Grenzgänger sowie Personen, die sich kürzer als 72 Stunden im Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, weil sie beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportiert haben oder weil deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich ist.
 
Landrat Frank Scherer bedauert die damit verbundenen Hürden für Grenzgänger. „Das ist ein weiterer Einschnitt in die Lebensrealität der Menschen im Ortenaukreis und dem Elsass. Grenzüberschreitende Freizügigkeit ist ein Kernelement des Zusammenlebens in unserer Region, das durch die neuen Regelungen erneut  stark beschnitten wird“, so Scherer.

Aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie sind in der Allgemeinverfügung auch beim Besuch naher Angehöriger Ausnahmen zugelassen. Grenzpendler, die mindestens zwei Mal pro Woche aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen nur zweimal kalenderwöchentlich über einen negativen Test verfügen, nach der CoronaEinreiseV wäre das bis zu vier Mal erforderlich.

Sollte bei der Einreise kein negatives Testergebnis vorgelegt werden können, ist nun zugunsten der Einreisenden abweichend geregelt, dass die Testung auch unverzüglich im Inland nachgeholt werden kann. Die Bestätigung durch einen negativen Schnelltest ist ausreichend.
 
Bei der Einreise nach Frankreich gilt momentan ebenfalls eine Testpflicht. Bei Einreise muss ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden, das nicht älter als 72 Stunden sein darf.  Bewohner der Grenzregion in einem Umkreis von 30 km um ihren Wohnort, sowie Berufspendler die nicht länger als 24 Stunden nach Frankreich einreisen sind von dieser Regelung ausgenommen. Zusätzlich gilt in Frankreich eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 19 und 6 Uhr.
 
Eine Liste der kommunalen Schnelltestzentren ist auf der Internetseite des Ortenaukreises unter www.ortenaukreis.de/corona abrufbar.
Eine Übersicht der Corona-Schwerpunktpraxen und Testzentren zum Abnehmen eines PCR-Tests im Ortenaukreis bietet die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite unter https://www.kvbawue.de/buerger/notfallpraxen/corona-anlaufstellen/
Auch Apotheken bieten vereinzelt Antigen-Schnelltestungen an – eine Übersicht der teilnehmenden Apotheken findet man auf der Webseite der Landesapothekenkammer Baden-Württemberg unter https://www.lak-bw.de/service/patient/antigen-schnelltests.html

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