Verstoß gegen die Arbeitsschutzvorschriften für Lkw-Fahrer

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Haslach. (ots) Dass die Branche der Lastwagenfahrer oftmals einem imensen Zeitdruck unterliegen, ist den im Verkehrsbereich tätigen Beamten bewusst. Dies bestätigte eine Kontrolle eines offensichtlich schon mehrere Tage auf einem Parkplatz an der B33 stehenden ausländischen Sattelzuges durch eine Streife des Polizeireviers Haslach am vergangenen Sonntagnachmittag.

Eine Überprüfung des Fahrers ergab, dass dieser schon mehr als 48 Stunden geparkt und die vorgeschriebene Ruhezeit im Führerhaus der Zugmaschine verbracht hatte. Sowohl das europäische als auch das darauf aufbauende deutsche Recht zum Schutz des Fahrpersonals schreiben ausdrücklich vor, dass Wochenruhezeiten von mehr als 45 Stunden grundsätzlich nicht im Fahrzeug, sondern zumindest in einer geeigneten Unterkunft mit sanitären Einrichtungen und auf Kosten des Unternehmers zu verbringen sind. Dadurch soll der zwingend notwendige Erholungseffekt beim Fahrpersonal erreicht werden. In der Praxis bedeutet dies für die Unternehmer gerade im internationalen Verkehr, dass sie entsprechend disponieren müssen, um ihren Fahrern zumindest ein freies Wochenende im Monat gewährleisten zu können. Oftmals wird dies, überwiegend im osteuropäischen Raum, zu Lasten der Angestellten ignoriert.

Im vorliegenden Fall wurde neben diesem eklatanten Verstoß gegen die Sozialvorschriften auch festgestellt, dass die Ladung, riesige Papierrollen mit einem Gesamtgewicht von 23 Tonnen, mit größtenteils defektem Ladungssicherungsmaterial gesichert war. Zur Sicherung, die damit auch gänzlich unzureichend war, wurden zudem am Sattelauflieger auch unzulässige Umbauten vorgenommen.

Die Weiterfahrt des 40-Tonner-Gespanns wurde bis zur vollständigen Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen untersagt. Ob und in welcher Höhe der in dieser Zwickmühle befindliche 29-jährige Fahrer belangt wird, liegt nun im Ermessen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität. Der für die Lenk- und Ruhezeiten verantwortliche Unternehmer muss hingegen zur Sicherung des Verfahrens eine Sicherheitsleistung in mittlerer vierstelliger Höhe hinterlegen.

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