[24.11.2021]
Ortenau. Am Montag, 22. November, und Dienstag, 23. November, hat der Sieben-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) im Ortenaukreis den Wert von 500 überschritten.
Die Voraussetzungen für das Gelten der Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperren des § 17 a der aktuellen Corona-Verordnung des Landes für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen liegen damit vor. Das Gesundheitsamt des Ortenaukreises hat dies festgestellt und diese Feststellung heute auf der Homepage des Ortenaukreises www.ortenaukreis.de ortsüblich bekannt gemacht.
Damit gelten ab Donnerstag, 25. November 2021, folgende Regelungen:
Nach § 17a Abs. 2 CoronaVO ist nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4, nicht gestattet.
Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig.
Betriebe und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4, für die die Zugangsbeschränkungen nicht gelten, sind: Der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, der Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.
Nach § 17a Abs. 3 CoronaVO ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,
- Versammlungen im Sinne des § 12,
- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
- für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe
Wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt, so gelten die Regelungen zu Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre ab dem Tag nach der Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt nicht mehr.